Vollstreckungsbeamter einer gesetzlichen Krankenkasse

Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann.1

 

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