Erstattungspflicht der Gebühren von der Gegenseite (Festsetzung § 126 ZPO, Rückfestsetzung)

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Kostenfestsetzung für die Partei oder für sich als Bevollmächtigten beantragt. Ihm bleiben nachfolgende zwei Wege, wenn bei Beendigung des Prozesses dem Gegner die Kosten auferlegt wurden:

 

  1. Er kann vom Gericht die Erstattung der PKH-Gebühren nach § 45 RVG festgesetzt verlangen. Für den Rechtsanwalt hat die Erstattung der PKH-Gebühren aus der Staatskasse den Vorteil, dass die Staatskasse ein zahlungsfähiger Kostenschuldner ist. Es ist nun...

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