Verfahrenskostenhilfe-Beiordnung in Familiensachen

Wenn der Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, übernimmt gem. § 122 Abs. 1 ZPO die Staatskasse (Landeskasse) die Gerichtskosten und gem. § 45 RVG die Anwaltskosten nebst Auslagen. Es gelten die Regelungen der Prozesskostenhilfe, denn in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt. Warum heißt Prozesskostenhilfe in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe? Weil diese im FamFG (= Gesetz über das Verfahren in...


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