VKH für nicht rechtshängige Ansprüche, auch Mehrvergleich, in Ehesachen und PKH im Arbeitsrecht u. a. Verfahren

Es gibt immer wieder mal wieder Rechtspfleger, die der Ansicht sind, dass in Ehesachen beim Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche sehr wohl zwar die Einigungsgebühr entsteht, allerdings die damit einhergehenden Gebühren, wie die 0,8 DiffVerfG gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG oder die 1,2 TermG gem. Nr. 3104 Abs. 2, 3 VV RVG aus dem nicht rechtshängigen Wert nicht.

 

Mit Einführung des 2. KostRMoG 2013 wurde jedoch ausdrücklich in § 48 Abs. 3 RVG bestimmt, dass sich bei...


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