Wert Abänderungsklage Kindes- und Ehegattenunterhalt

Hier ist der Jahresbetrag1 der begehrten Abänderung (Erhöhung oder Verminderungsbetrag zum bisher ausgeurteilten Betrag) maßgebend (§ 51 FamGKG), also der Unterschiedsbetrag bzw. die Differenz des ursprünglichen zum verlangten Unterhalt, sofern die streitige Zeit nicht geringer ist. Bis zur Einreichung fällige Rückstände werden streitwerterhöhend hinzuaddiert.

 

Das OLG München2 meinte, dass bei Unterhaltsverpflichtung eines bestimmten Prozentsatzes des Regelbetrages und bei begehrter Abänderung...


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