Wert Adoptionssachen

Gemäß § 186 FamFG sind Adoptionssachen Verfahren, die

  • die Annahme als Kind,
  • die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
  • die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
  • die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB

betreffen.

 

Im FamGKG ist ein Wert für Adoptionssachen nicht erwähnt. Es verbleibt nichts anderes, als den Auffangwert nach § 42 FamGKG anzunehmen. In Angelegenheiten der Minderjährigenadoption beträgt der Geschäftswert 5.000 EUR (§ 101 GNotKG, § 42 Abs. 3 FamGKG).

 

Aber Achtung! Es...


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