Wert Unterhalt im Wege der Einstweiligen Anordnung

Für einstweilige Anordnungsverfahren von Kindes- oder Ehegattenunterhalt wird gem. § 41 FamGKG i. V. m. § 51 FamGKG als Gegenstandswert der 6fache zu zahlende Unterhalt angenommen, also die Hälfte des normalen Gegenstandswertes von 12 Monaten. Maßgebend ist auch hier der geforderte Unterhalt, nicht der ausgeurteilte, beschlossene oder verglichene Betrag. Auch wenn lediglich für drei Monate Unterhalt zu zahlen ist, gilt der 6fache monatliche Unterhaltsbetrag als Wert.

 

Eine Anhebung auf den...


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