- Arbeitsgerichtsverfahren
- Betreuervergütung
- Beweissicherungsverfahren
- Bußgeldsachen
- Familiensachen Allgemeines
- Familiensachen Verfahrenswerte nach FamFG / FamGKG
- Familiensachen Gebühren nach FamFG / FamGKG
- Familiensachen Pflegschaft / Betreuung / Vormundschaft
- Finanzverfahren
- Kapitalanlegermusterverfahren KapMuG
- Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
- Prozesspflegervergütung
- Sozialverfahren
- Zuständigkeiten in Sozialverfahren und Sozialgerichtsstreitigkeiten
- Verschiedene Angelegenheiten in Sozialverfahren
- Abrechnung nach Streitwert oder mit Rahmengebühren, mit oder ohne Gerichtskosten
- Abtretung der Gebühren, damit der Kostenschuldner, z. B. die ARGE, nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen kann
- Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit WERTGEBÜHREN zu berechnen sind bis 31.12.2020
- Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit WERTGEBÜHREN zu berechnen sind seit 1.1.2021
- Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit BETRAGSRAHMENGEBÜHREN abgerechnet werden bis 31.12.2020
- Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit BETRAGSRAHMENGEBÜHREN abgerechnet werden seit 1.1.2021
- Die Terminsgebühr in Sozialverfahren, die ohne mündliche Verhandlung entstehen kann (schriftliches Verfahren, fiktive Terminsgebühr)
- Sozialstreitigkeiten Ärzte, Kassen und Arbeitgeber, abzurechnen nach einem Gegenstandswert
- Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im sozialrechtlichen Eilverfahren
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG - auch für Sozialverfahren
- Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozesskostenhilfegebühren
- Erhöhungsgebühr in Sozialverfahren, Wartezeiten, Chemnitzer Tabelle, Kieler Kostenkästchen, Gießener Richtlinien in Sozialverfahren
- Einigungs-/Erledigungsgebühr Sozialverfahren nach Betragsrahmen
- Wann entsteht die Erledigungsbebühr und wann nicht?
- Gebühren bei Verbindung von Verfahren mit oder ohne Verbindungsbeschluss in Sozialverfahren (Verwaltungssachen)
- Verfahrensgebühr in Besonderen Verfahren (Obergerichte) in Sozialverfahren
- 20 Prozent mehr Gebühren in Sozialverfahren mit Beispiel
- Weitere Entscheidungen zu 20 % mehr Toleranzrahmen in Sozialverfahren
- Hilfe bei der Bestimmung der korrekten Rahmengebühren in Sozialverfahren
- PKH-Bewilligungsverfahren in Sozialverfahren
- Gebühren Haupt- und Unterbevollmächtigter in Sozialverfahren bei Betragsrahmengebühren
- "Verböserungsverbot" für niedrigere Gebühren im Beschwerderechtszug Sozialverfahren
- Die Untätigkeitsklage in Sozialverfahren und deren Abrechnung
- Die Kostenerstattung in Sozialverfahren
- Die Verzinsung auch der Vorverfahrensgebühren in Sozialverfahren
- Mahnkosten von der ARGE
- Gebühren im Einstweiligen Anordnungsverfahren in Sozialverfahren nebst PKH
- Die Neubescheidung von Sozialverfahren
- Streitwertkatalog Sozialverfahren
- Steuersachen
- Strafsachen
- Untervollmachts-/Korrespondenzmandate
- Unfallsachen
- Urkundenprozess
- Verbraucherrechtedurchführungsgesetz: Abhilfeklage, Sammelklage Gebühren, Werte, Angelegenheiten
- Verfassungsbeschwerde
- Vergabeverfahren
- Verwaltungsverfahren
- Verfahren innerhalb der Europäischen Union
- WBO-Verfahren (Wehrbeschwerdeordnung)
- WEG-Verfahren (Wohnungseigentumsverfahren)
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- Archiv: RA-Gebühren II
20 Prozent mehr Gebühren in Sozialverfahren mit Beispiel
In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung sei nicht bei jeder Abweichung von der angemessenen Gebühr, sondern erst bei einer mehr als 20%igen Überschreitung der angemessenen Gebühr anzunehmen.1 Es kann dahingestellt bleiben, ob einem Rechtsanwalt ein entsprechender Toleranzrahmen im Rahmen der von ihm vorgenommenen Bestimmung der Gebühr einzuräumen ist. Überschreitet die vom Prozessbevollmächtigten bestimmte Gebühr die vom Gericht...
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