Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit WERTGEBÜHREN zu berechnen sind bis 31.12.2020

In außergerichtlich-vorbehördlichen Sozialverfahren 1.), in denen sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten, erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 2300 VV RVG die Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5. Diese Geschäftsgebühr erhält er aber nur, wenn er noch nicht gegen einen verwaltungsbehördlich erlassenen Bescheid vorgeht. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nur fordern, wenn seine Tätigkeit schwierig und umfangreich war.

 

Wird der Rechtsanwalt zusätzlich in dem...


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