Die Abrechnung und Anrechnung von Sozialverfahren, die mit BETRAGSRAHMENGEBÜHREN abgerechnet werden bis 31.12.2020

In außergerichtlich-vorbehördlichen, Sozialverfahren 1.) erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 2302 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 50 bis 640 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR kann er nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

 

Wird der Rechtsanwalt weiter in dem außergerichtlich-behördlichen Sozialverfahren 2.) tätig, welches der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, also wenn er gegen einen behördlichen Bescheid vorgeht, erhält er gem. Nr. 2302 VV RVG ebenfalls...


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