Sozialstreitigkeiten Ärzte, Kassen und Arbeitgeber, abzurechnen nach einem Gegenstandswert

In vertragsarztrechtlichen Verfahren, in denen nach § 197a SGG kein Streitwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden kann, erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG.1 In Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, die nach dem 1.1.2002 rechtshängig geworden sind und in denen deshalb Gerichtskosten erhoben werden, ist zur Berechnung von Streitwert und Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall auf den Gewinn...


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