Verfahrensgebühr in Besonderen Verfahren (Obergerichte) in Sozialverfahren

Dem Rechtsanwalt entsteht in den folgenden, in § 29 SGG genannten Verfahren, vor den Landessozialgerichten statt einer 1,3 Verfahrensgebühr eine 1,6 Verfahrensgebühr zu (Vorbemerkung 3.3.1, Nr. 3300 VV RVG):

  • Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Absatz 4 SGB V, der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und der Schiedsstellen...

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