Erhöhungsgebühr in Sozialverfahren, Wartezeiten, Chemnitzer Tabelle, Kieler Kostenkästchen, Gießener Richtlinien in Sozialverfahren

Bei mehreren Auftraggebern kann der Rechtsanwalt gem. Nr. 1008 VV RVG den Mindest- und Höchstbetrag des jeweiligen Rahmens der Geschäfts- oder Verfahrensgebühren um 30 % für jeden einzelnen Auftraggeber erhöhen. Mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen, so auch das BSG in 20091 zur Erhöhung der Schwellengebühr (= Regelsatz). 

 

Beispiel nach KostRÄG 2021:

Der Rechtsanwalt vertritt in einer Sozialsache drei Auftraggeber und bekommt als Ausgangsgebühr...


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