Gebühren bei Verbindung von Verfahren mit oder ohne Verbindungsbeschluss in Sozialverfahren (Verwaltungssachen)

Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten können Verfahren verbunden werden. Das Gericht kann gem. § 113 SGG durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. In Verwaltungsverfahren gilt § 93 VwGO.

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