Einziehung und verwandte Maßnahmen in Strafsachen

In Nr. 4142 VV RVG ist geregelt, dass der Verteidiger eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr i. H. v. 1,0 erhält, wenn er eine der nachfolgenden Tätigkeiten ausführt:

  • die Einziehung (Fotos, Gemälde, PKW) oder
  • die Einziehung gleichstehender Rechtsfolgen (verwandte Maßnahmen: Unbrauchbarmachung, Verfall, Vernichtung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands gem. § 442 StPO) oder  
  • die Abführung des Mehrerlösesoder  
  • die auf einer diesen Zwecken dienenden Beschlagnahme.

 

Die Höhe der Gebühr...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!