Verrechnung von Vorschüssen und Zahlungen bei Pflichtverteidigung

Vorschüsse während der Pflichtverteidigung vom Mandanten zu fordern, ist standesrechtlich sehr bedenklich. Sollte der Rechtsanwalt gem. § 58 Abs. 3 RVG jedoch Vorschüsse oder Zahlungen für bestimmte Verfahrensabschnitte vor oder nach der Beiordnung erhalten haben, sind diese auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren für eine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit* anzurechnen. 

*Gebührenrechtliche Angelegenheiten sind in §§ 16, 17, 18 und 19 RVG geregelt, wobei zu beachten...


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