Verweisung und Zurückverweisung in Strafsachen

Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 20 und 21 RVG. Demnach gilt:

  1. Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht gem. § 20 RVG ein Rechtszug, auch wenn das Landgericht an das Amtsgericht verweist. Aber wird eine Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem niederen Gericht ein...

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!