Neuerung, Klarstellung, Erweiterung zur Zusätzlichen Verfahrensgebühr / Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG

Zu Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG: In der Rechtsprechung und in der Literatur war die Frage umstritten, ob die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Die (seit 1.8.2013) neue Regelung in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG dient dem Zweck, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und soll somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Diesem Zweck...


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