Auflassung / Auflassungsvormerkung / Eigentumsverschaffungsrechte

Wenn ein notarieller Vertrag, wie z. B. ein Schenkungsvertrag oder ein Kaufvertrag, zwischen dem Eigentümer als Verkäufer und dem Schuldner als Käufer abgeschlossen wurde, dann hat der Schuldner als Käufer natürlich das Recht auf Auflassung und Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Das nennt man Eigentumsverschaffungsrecht, welches man gemäß §§ 848, 857, 829 ZPO pfänden kann.

 

Welchen Sinn macht es, ein Eigentumsverschaffungsrecht zu pfänden? Mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (siehe...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!