Der Versteigerungstermin

Gem. § 36 ff. ZVG wird ein Versteigerungstermin angeordnet, wobei noch nicht eingetragene Rechte angemeldet werden sollen und die Aufhebung oder durch einen Inhaber eines der Versteigerung entgegenstehenden Rechtes die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeigeführt werden kann. Im Versteigerungstermin selbst wird die Sache nach Aufruf bekannt gemacht. Das Grundstück nebst Grundbuchinhalt, der Einheitswert, der Name des das Verfahren betreibenden Gläubigers und dessen Anspruch, der...


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