Rangordnung der Gläubiger und Verteilung des Versteigerungserlöses

Nachdem der Zuschlag erteilt wurde, bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Gem. § 105 ZVG wird in dem nichtöffentlichen Verteilungstermin ein Teilungsplan aufgestellt und nach Verhandlung über den Teilungsplan und die Erledigung von Widersprüchen oder Widerspruchsklagen gegen den Teilungsplan der Versteigerungserlös nach dem Teilungsplan verteilt. Bedenken Sie bitte, dass gem. § 115 Abs. 2 ZVG auch ein nicht antragsgemäß aufgenommener, aber angemeldeter...


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