Zwangssicherungshypothek für mehrere Grundstücke

Bei mehreren zu belastenden Grundstücken (Flurstücke) muss der Betrag der Forderung gem. § 867 Abs. 2 ZPO auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger. Diese jeweiligen Teilbeträge müssen gem. § 867 Abs. 2 letzter Hs. ZPO abermals den Mindestbetrag von 750 EUR übersteigen.

 

Tipp! Der Gläubiger sollte sich die Flurstücke genau ansehen, denn oft ist ein Flurstück mit einem Haus bebaut und die anderen, dazugehörigen Flurstücke sind nur Weidefläche oder...


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