Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren

Der Schuldner kann gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, wenn er nicht gehört wurde. Wenn der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abhilft, entscheidet gem. § 793 ZPO der Richter (sofortige Beschwerde), gegen dessen Entscheidung dann wiederum die sofortige Beschwerde gegeben ist.

 

Die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG ist für den Schuldner dann gegeben, wenn er vor Anordnungsbeschluss zwar gehört wurde, sich aber trotzdem dagegen...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!