Wie ist das mit der Eintragung von Kosten oder Zinsen, wenn diese unterhalb der 750-EUR-Grenze liegen, aber die Hauptforderung bereits erloschen ist?

Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek ist, dass die titulierte Forderung einschließlich der Kosten über 750 EUR liegen muss (§ 866 Abs. 3 ZPO). Zinsen bleiben insoweit unberücksichtigt, sofern sie nicht als selbstständige Forderung geltend gemacht werden. 

Wie ist das mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss oder Zinsen, wenn diese unterhalb der 750-EUR-Grenze liegen, aber die Hauptforderung bereits erloschen ist? Als Nebenforderung titulierte Zinsen, Säumniszuschläge etc. können -...


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