Die Zwangsverwaltung

Bei der Zwangsverwaltung dienen die Erträge des Grundstückes (z. B.: Überschüsse aus Mieten oder Pachten, Ernten von Plantagen etc.) der Befriedigung des Gläubigers. Das Grundstück selbst bleibt dem Schuldner erhalten, sofern nicht gleichzeitig die Zwangsversteigerung läuft.

 

Interessante Rechtsprechung dazu:

» Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu...


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