Räumung und Kündigung aufgrund Zuschlagsbeschlusses

Derjenige, der den Zuschlag erhalten hat, kann den Schuldner mit dem Zuschlagsbeschluss aus seinem (EX)-Grundstück zwangsräumen, d. h. mit diesem Zuschlagsbeschluss die Räumung betreiben, denn dieser Beschluss ist ein Titel! Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO muss nicht gewährt werden, da diese Vorschrift hier nicht zutrifft, es sollte jedoch schon eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Auch alle am Bargebot Beteiligten können aufgrund des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsvollstreckung...


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