Die Zusammenrechnung mehrerer Werte bei mehreren Auftraggebern

Gem. § 22 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

 

Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2...


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