Gegenstandswert Freistellungsanspruch, Additions auch der Anwaltsgebühren?

Der Streitwert einer Klage, die auf "Freistellung" von allen bestehenden oder künftigen Verpflichtungen aus einem Vertrag und damit der Sache nach auf eine negative Feststellung gerichtet ist bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach der Höhe der Forderung, der sich der Beklagte berühmt. Maßgeblich ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde.1
 

Werden mittels Freistellungsanspruch auch Anwaltsgebühren mit geltend gemacht,...


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