Gegenstandswert bei Kündigungen von Prämiensparverträgen der Sparkasse

Der Wert der von erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des noch streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20%.1

Hinzu kommt der Wert des geltend gemachten Anspruchs auf eine Zinsgutschrift.2

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGH, Beschluss vom 25.8.2020, AZ: XI ZR 598/19
BGH, Beschluss vom 2.2.2021, AZ: XI ZR 623/19
LG Duisburg, Beschluss vom 24.98.2021, AZ: 7 S 54/21
2BGH, Beschluss vom 23.3.2021,...

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