Gegenstandswert Auflassung eines Grundstückes zurück

Bei einer Klage auf Erteilung der Auflassung oder Rückauflassung eines Grundstückes richtet sich der Wert nach § 6 ZPO, also nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Gleiches gilt, wenn die Auflassung als Erfüllung eines Kaufvertrags, Schenkungsvertrags oder Ähnlichem oder als Rückgewähr des Geleisteten infolge Wandlung eines Kaufvertrags, infolge Rücktritts vom Vertrag und dergleichen verlangt wird. Sollte das Grundstück vor dem für die Streitwertbestimmung maßgebenden Zeitpunkt bereits bebaut...


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