Gegenstandswert Aufgebotsverfahren

Im Falle der Kraftloserklärung von abhanden gekommenen Sparkassenbüchern, Schuldscheinen, Pfandscheinen, Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbriefen oder Wertpapieren, soll der Gläubiger nicht mit dem beurkundenden Recht ausgeschlossen werden, sondern die verlorene Urkunde ersetzt bekommen. Durch den Verlust des Wertpapiers ist nur die Verfügungsmöglichkeit für begrenzte Zeit entzogen. Sie wird dann aber durch das sich ergebende Ausschlussurteil nach beendetem Aufgebotsverfahren wieder...


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