Gegenstandswert Absicherung von Versorgungsansprüchen

Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit (hier: Absicherung der Versorgungsansprüche gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung), ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen.1

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGH, Beschluss vom 23.5.2017, AZ: II ZR 169/16

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