Gegenstandswert Designnichtigkeitsverfahren zurück

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 S. 2 DesignG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 2 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs. Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen.

 

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