Besonderheiten bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Ein schriftliches Vorverfahren findet nach Einspruch nicht statt. Es kann demzufolge auch kein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen. Der Vorsitzende setzt dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung der Anspruchsbegründung. Erscheint der Beklagte (Antragsgegner) im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, kann der Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen werden (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO).

 

Fehler des Gerichts: Ich beantragte wieder einmal einen Mahnbescheid, dann...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!