Die Verzinsung der Kosten des Mahnverfahrens im Vollstreckungsbescheid und vorgerichtlicher Anwaltskosten

Die Kosten des gesamten Mahnverfahrens sind gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Erteilung des Vollstreckungsbescheids (§ 699 ZPO) zu verzinsen, was Sie durch Setzen eines Kreuzchens (X) im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids unbedingt anzeigen müssen. Der Rechtspfleger braucht dieses Kreuz nicht zu setzen. Meines Erachtens wäre diese Regelung - genau wie die des § 104 ZPO bezüglich der Verzinsung der Gebühren erst ab Eingang des...


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