Zulässigkeit des Mahnbescheides

Das Mahnverfahren ist unzulässig, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Freilich erfolgt hier keine sachlich-rechtliche Prüfung des Rechtspflegers, welcher nur prüft, ob der Antrag formell ordnungsgemäß ist. Stellen Sie also beim Ausfüllen eines Mahnbescheides fest, dass der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt, ist der Mahnbescheid nicht zulässig. Nicht erbrachte Gegenleistungen kommen z. B. vor bei Leistungen Zug um Zug (§ 320 BGB).

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