Gebühren für den Widerspruch

Der Rechtsanwalt, der Widerspruch einlegt, erhält gem. Nr. 3307 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners. Diese Gebühr ist voll anzurechnen auf eine danach für ihn entstehende 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG. Das steht so in der Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG.

 

Für jeden weiteren Auftraggeber, den der Rechtsanwalt vertritt, erhält er gemäß Nr. 1008 VV RVG auf die 1,0 MB-Verfahrensgebühr eine 0,3 Erhöhung je weiterem, (ab dem ersten) Auftraggeber. Auch der...


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