Die Geschäftsgebührenanrechnung im Mahnverfahren nach § 15a RVG

Gemäß § 15a RVG hat die Geschäftsgebühr nichts in den Kostenerstattungsregeln zu suchen. Das bedeutet, dass die 1,0 Mahnbescheidsgebühr voll mit festzusetzen ist - wenn Sie es wünschen.Denn gemäß § 15a RVG können Sie es sich aussuchen, ob Sie die Geschäftsgebührgem. Nr. 2300 VV RVG im Mahnbescheid voll als Verzugsschaden titulieren und die MB-Verfahrensgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG mit der hälftigen Geschäftsgebühr, max. mit einem Gebührensatz von 0,75 anrechnen oder ob Sie die...


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