Die Zustellung des Mahnbescheides

Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt von Amts wegen. Eine öffentliche Zustellung ist nicht möglich. 

Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht. Schließlich gibt auch das Kosteninteresse des Antragstellers, dem im Falle einer Verweisung die bereits für das Mahnverfahren entrichtete Gerichtsgebühr auf die mit der Klage fällige Gebühr angerechnet würde (vgl. Nr. 1210...


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