Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG

Bei der Erhöhungsgebühr gilt es, sowohl § 7 RVG als auch Nr. 1008 VV RVG zu beachten. Nachfolgend möchte ich Ihnen beide Regelungen erläutern:

 

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er seine Gebühren insgesamt nur einmal. Jedoch erhält er, wenn der Gegenstand derselbe ist, gem. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren - ab dem ersten Auftraggeber - auf eine Wertgebühr eine 0,3 Erhöhungsgebühr. Eine Festgebühr erhöht sich um 30 %. Der Mindest- und...


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