- Außergerichtliche Anwaltsgebühren
- Gerichtliche Anwaltsgebühren
- Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Anwaltsgebühren
- Eine Einigung ist lukrativ, folgende Rechtsfolgen sind jedoch zu beachten
- Die Einigung / Gegenseitiges Nachgeben
- Die Einigungsgebühr für die Einigung (Vergleich) außergerichtlich / gerichtlich Nrn. 1000, 1003 VV RVG
- Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben - Kostenaufhebung
- Gegenstandswert der Einigungsgebühr; Gegenstandswert bei Zahlungsvergleich bis 30.9.2021
- Gegenstandswert der Einigungsgebühr, Gegenstandswert bei Zahlungsvergleich seit 1.10.2021
- Die Einigungsgebühr verrechnet in einer Forderungsaufstellung zurück
- Einigungsgebühr bei Klagerücknahme, Erledigung oder Anerkenntnis; Gerichtskosten
- Einigungsgebühr in der Rechtsmittelinstanz zurück
- Einigungsgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche
- Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG
- Die Erhöhungsgebühr und das "oder" / Kappungsgrenze / Erhöhung auf Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr
- Die praktische Rechnungsstellung bei mehreren Auftraggebern
- Erhöhungsgebühr für zwei Mandanten, jeweils mit Schadenersatzforderung
- Weitere Beispiele, praktische Fälle und Rechtsprechung zur Erhöhungsgebühr
- Erhöhungsgebühr im Beschwerdeverfahren
- Gemeinsame Streitgenossen / Streitgenossenschaft
- Das Recht jedes Streitgenossen, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen - Kostenerstattung
- Die Kosten mehrerer Anwälte durch Anwaltswechsel bei Streitgenossenschaft
- Die Nebenintervention / Streithilfe / Streitverkündung / Nebenintervenienten / Streithelfer / Kostenentscheidung
- Gebühren des Nebenintervenienten / Streithelfers (vor Verbindung) für jedes Verfahren
- Rechtsanwalt vertritt einen Auftraggeber, der sowohl Auftraggeber als auch Nebenintervenient (Streithelfer) ist
- Erstattungsfähigkeit der Kosten des Streithelfers ohne Kostenentscheidung
- Gesamtgläubiger als Streitgenossen - Kostenerstattung
- Zusammenfassung Kosten Streitgenossen
- Die Hebegebühr, Berechnung, Anwendung, Beispiele
- Hebegebühr, langfristige Ratenzahlung des Schuldners über 50 EUR
- Übergangsvorschriften KostRÄG 2021 mit Fallbeispielen und Synopsen
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG auf einen Blick
- Die richtige Rechnungslegung / Rechnungsanforderungen
- Die Kostenfestsetzung
- Gebühren für Beschwerdeverfahren aller Art
- Der Vorschuss
- Der Teilzahlungsvergleich
- Die Vergütungsvereinbarung
- Erfolgshonorare
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Die Mandatskündigung - Gebühren
- Die Vollmacht - Der Auftrag
- Einige Gegenstandswerte
- Der Beratervertrag
- Der Anwaltsvergleich
- Die Mediation
- Der Ombudsmann - Die Ombudsstelle
- Streitschlichtung Gütestelle - Güteverfahren
- Streitschlichtung Schiedsgericht
- Honoraraufrechnung
- Gutachten, Privatgutachten Abrechnung, Kostenerstattung
- Erstattung ausländischer Anwaltskosten
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- Archiv: RA-Gebühren I
Einigungsgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche
Werden nicht rechtshängige (streitige) Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich mit einbezogen, so entsteht nach deren Wert eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Diese 1,5 Einigungsgebühr für die nicht rechtshängigen Ansprüche und die 1,0 Einigungsgebühr für die rechtshängigen Ansprüche dürfen gem. § 15 Abs. 3 RVG addiert nicht höher sein als eine 1,5 Gebühr aus der Summe der beiden Werte.1 In der Rechtsmittelinstanz soll es für die nicht rechtshängigen Ansprüche2 bei dem...
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