Rechtsanwalt vertritt einen Auftraggeber, der sowohl Auftraggeber als auch Nebenintervenient (Streithelfer) ist

Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG zu.1

 

Der Rechtsanwalt wird hier für einen Auftraggeber tätig, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnimmt, wie hier als Beklagter und zugleich als Nebenintervenient. Daher kann er weder gesonderte Gebühren noch eine Erhöhungsgebühr für ein- und denselben Auftraggeber verlangen.

Warum ist...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!