- Außergerichtliche Anwaltsgebühren
- Gerichtliche Anwaltsgebühren
- Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Anwaltsgebühren
- Eine Einigung ist lukrativ, folgende Rechtsfolgen sind jedoch zu beachten
- Die Einigung / Gegenseitiges Nachgeben
- Die Einigungsgebühr für die Einigung (Vergleich) außergerichtlich / gerichtlich Nrn. 1000, 1003 VV RVG
- Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben - Kostenaufhebung
- Gegenstandswert der Einigungsgebühr; Gegenstandswert bei Zahlungsvergleich bis 30.9.2021
- Gegenstandswert der Einigungsgebühr, Gegenstandswert bei Zahlungsvergleich seit 1.10.2021
- Die Einigungsgebühr verrechnet in einer Forderungsaufstellung zurück
- Einigungsgebühr bei Klagerücknahme, Erledigung oder Anerkenntnis; Gerichtskosten
- Einigungsgebühr in der Rechtsmittelinstanz zurück
- Einigungsgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche
- Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG
- Die Erhöhungsgebühr und das "oder" / Kappungsgrenze / Erhöhung auf Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr
- Die praktische Rechnungsstellung bei mehreren Auftraggebern
- Erhöhungsgebühr für zwei Mandanten, jeweils mit Schadenersatzforderung
- Weitere Beispiele, praktische Fälle und Rechtsprechung zur Erhöhungsgebühr
- Erhöhungsgebühr im Beschwerdeverfahren
- Gemeinsame Streitgenossen / Streitgenossenschaft
- Das Recht jedes Streitgenossen, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen - Kostenerstattung
- Die Kosten mehrerer Anwälte durch Anwaltswechsel bei Streitgenossenschaft
- Die Nebenintervention / Streithilfe / Streitverkündung / Nebenintervenienten / Streithelfer / Kostenentscheidung
- Gebühren des Nebenintervenienten / Streithelfers (vor Verbindung) für jedes Verfahren
- Rechtsanwalt vertritt einen Auftraggeber, der sowohl Auftraggeber als auch Nebenintervenient (Streithelfer) ist
- Erstattungsfähigkeit der Kosten des Streithelfers ohne Kostenentscheidung
- Gesamtgläubiger als Streitgenossen - Kostenerstattung
- Zusammenfassung Kosten Streitgenossen
- Die Hebegebühr, Berechnung, Anwendung, Beispiele
- Hebegebühr, langfristige Ratenzahlung des Schuldners über 50 EUR
- Übergangsvorschriften KostRÄG 2021 mit Fallbeispielen und Synopsen
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG auf einen Blick
- Die richtige Rechnungslegung / Rechnungsanforderungen
- Die Kostenfestsetzung
- Gebühren für Beschwerdeverfahren aller Art
- Der Vorschuss
- Der Teilzahlungsvergleich
- Die Vergütungsvereinbarung
- Erfolgshonorare
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Die Mandatskündigung - Gebühren
- Die Vollmacht - Der Auftrag
- Einige Gegenstandswerte
- Der Beratervertrag
- Der Anwaltsvergleich
- Die Mediation
- Der Ombudsmann - Die Ombudsstelle
- Streitschlichtung Gütestelle - Güteverfahren
- Streitschlichtung Schiedsgericht
- Honoraraufrechnung
- Gutachten, Privatgutachten Abrechnung, Kostenerstattung
- Erstattung ausländischer Anwaltskosten
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- Archiv: RA-Gebühren I
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben - Kostenaufhebung
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Was bedeutet das?
Diese Regelung bedeutet,dass jede Partei ihre eigenen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt.
Der Kläger tut mithin gut daran, einen Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO hinsichtlich der Gerichtskosten zu stellen.
Bitte prüfen Sie, welche Gerichtskosten überhaupt entstanden und vom wem sie zu tragen sind (3 volle oder nur 1 volle Gerichtskostengebühr). Hierzu schauen Sie am besten...
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