Die Erhöhungsgebühr und das "oder" / Kappungsgrenze / Erhöhung auf Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr

Gemäß Nr. 1008 VV RVG werden nur Geschäfts- und Verfahrensgebühren erhöht. Im RVG sind als Betriebsgebühren/Ausgangsgebühren nur Geschäfts- oder Verfahrensgebühren vorgesehen.

 

Wenn der Rechtsanwalt allerdings zuerst außergerichtlich tätig war und dann die Klage eingereicht hat, muss man die Nr. 1008 VV RVG etwas genauer anschauen, um korrekt abzurechnen. Im Gesetz kann man das „oder" leicht übersehen.

 

Auszug aus Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber:

„Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!