Gebühren des Nebenintervenienten / Streithelfers (vor Verbindung) für jedes Verfahren

BGH-Leitsatz: Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren i. S. v. § 147 ZPO zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen, so der BGH im Mai 2010.1

 

Hinweis! Der BGH entschied in diesem Fall nicht anders, als die Rechtsprechung in verschiedenen anderen...


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