Gegenstandswert der Einigungsgebühr, Gegenstandswert bei Zahlungsvergleich seit 1.10.2021

Als Gegenstandswert für die Einigungsgebühr ist der Betrag zu Grunde zu legen, der sich durch den Vergleich erledigt hat. Auch wenn sich die Parteien über einen geringeren Betrag vergleichen, als über den, der streitig ist, entsteht die Einigungsgebühr aus dem Wert, der sich insgesamt durch den Vergleich erledigt hat. Achten Sie bitte darauf, denn das wird häufig verkehrt gemacht (und nicht verwechseln mit Familiensachen!).

Zahlungsvergleich: Wenn Gegenstand der Einigung nur eine Vereinbarung...


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