Die Einigungsgebühr für die Einigung (Vergleich) außergerichtlich / gerichtlich Nrn. 1000, 1003 VV RVG

Ist die Sache, über welche sich die Parteien unter Mitwirkung des Rechtsanwalts vergleichen, nicht bei Gericht anhängig (und ist in dieser Sache kein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt), so erhält der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG. Ist der zu vergleichende Gegenstand i. S. v. Nr. 1000 VV RVG (bzw. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG ab 1.10.2021) bei Gericht anhängig, erhält der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr i. H. v. 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG.

 
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