Bargeldpfändung, Taschenpfändung, Kassenpfändung

Die Bargeldpfändung (im ZV-Formular Modul L), auch in die Taschen des Schuldners, ist mittels Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen, also mittels Gerichtsvollzieherauftrag, durchzuführen. Auch das von einem Kellner üblicherweise vereinnahmte „Trinkgeld" ist nicht im Wege der Forderungspfändung (PFÜB) gegenüber dem Gastwirt pfändbar, sondern mittels Mobiliarvollstreckung. Bargeld ist eine bewegliche Sache, daher ist es mittels Mobiliarvollstreckung zu pfänden. Ein kleiner Betrag muss dem...


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