Vollstreckungszeiten in der Sachpfändung wegen Geldforderungen

Diese Zwangsvollstreckungsarten nennt man Sachpfändung. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher.

 

Vollstreckungszeiten sind:

 

                               an Werktagen in der Zeit von 6:01 bis 20:59 Uhr 
 

Außerhalb dieser Zeiten, also zur Nachtzeit von 21:00 bis 6:00 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen, darf nur mit gerichtlicher Genehmigung (Durchsuchungsbeschluss) vollstreckt werden, wenn in Wohnungen vollstreckt werden soll (§ 758a Abs. 4 ZPO). Der Begriff „Wohnung" ist weit...


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