Die Durchführung der Zwangsvollstreckung / Sachpfändung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung (§ 803 ff. ZPO). Der Gerichtsvollzieher soll auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung der Geldforderungen hinwirken.

 

Der regelmäßige Vollstreckungsablauf für den Gerichtsvollzieher sieht gem. § 802a ZPO grundsätzlich wie folgt aus:

  • Er soll eine gütliche Erledigung der Sache versuchen (§ 802b ZPO).
  • Ist dies nicht möglich, soll er eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen (§ 802c ZPO)....

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